Satzung

Förderverein für umweltfreundliche Stromverteilung und Energieerzeugung Schönau im Schwarzwald – FuSS –

I. Name, Sitz, Zweck und Rechtscharakter des Vereins

§ 1

Eine möglichst umweltschonende Energieversorgung und Energienutzung ist von zentraler Bedeutung. Daher schließen wir uns zu einem Verein zusammen, dessen Zweck es ist, Informationen über technische, wirtschaftliche, rechtliche und politische Möglichkeiten einer umweltschonenden Energieversorgung und –nutzung zu sammeln, selbst zu erarbeiten und erarbeiten zu lassen, sowie an jedermann, insbesondere Entscheidungsträger im politischen und wirtschaftlichen Bereich zu verbreiten, Initiativen, die diese Versorgungsstruktur anstreben, ideell und materiell zu fördern und zu unterstützen.

§ 2

Der Verein führt den Namen:
Förderverein für umweltfreundliche Stromverteilung und Energieerzeugung Schönau im Schwarzwald – FuSS. Der Sitz des Vereins ist Schönau/Schwarzwald. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Zusatz e.V.

§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

II. Mitglieder und Einkünfte

§ 4

Dem Verein können als Mitglieder angehören:
Einzelpersonen
Firmen
Vereine
Sonstige Körperschaften
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung erworben. Der Vorstand hat das recht, Aufnahmeanträge mit einfacher Stimmenmehrheit abzulehnen.

§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt im Falle des Todes oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres.

§ 6

Der Vorstand kann ein Mitglied wegen Schädigung des Ansehens des Vereins ausschließen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

§ 7

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
a.) Mitgliedsbeiträgen
für Einzelpersonen und Vereine 10 € jährlich
für Firmen und Körperschaften 50 € jährlich
b.) freiwilligen jährlichen Förderbeiträgen
c.) freiwilligen Zuwendungen in Form von Spenden
d.) Erträgen des Vermögens

III. Organe des Vereins

§ 8

Die Organe des Vereins sind:
1.) der Vorstand
2.) die Mitgliederversammlung

§ 9

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

§ 10

Die Amtszeit des Vorstands umfasst 3 Jahre, Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vereins bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.

IV. Geschäftsordnung

§ 11

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 12

Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte und beschließt insbesondere über die Verwendung der Mittel des Vereins. Er bestellt im Bedarfsfall ein Sekretariat für jeweils längstens ein Geschäftsjahr.

§ 13

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten, wovon einer der 1. Vorsitzende oder der Stellvertreter sein muss.

§ 14

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich mit einer Frist von einer Woche einberufen.

§ 15

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind, unter denen der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss. Jedes Mitglied des Vorstandes hat bei Abstimmungen eine Stimme; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 16

Über Beschlüsse des Vorstandes wird vom Schriftführer eine Niederschrift gefertigt.

§ 17

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter alljährlich einmal einberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Für Mitglieder mit Wohnsitz im Bereich der GVV Schönau, Todtnau und Zell genügt die Einladung durch Veröffentlichung im jeweiligen örtlichen Mitteilungsblatt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins; ihr obliegt insbesondere:
1. die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
2. die Entlastung des Vorstandes
3. die Wahl des Vorstandes
4. die Wahl von zwei nicht dem Vorstand angehörenden Kassenprüfern.
Anträge für die Mitgliederversammlung müssen sieben Tage vor deren Zusammentritt schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Über den Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 18

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn diese von 10 Prozent der Mitglieder unter Angabe eines Grundes beantragt wird.

§ 19

Über die Auflösung des Vereins beschließt die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes der Stadt Schönau zu mit der Bestimmung, dass es nur für anerkannte gemeinnützige Zwecke verwendet werden darf.

V. Inkrafttreten

§ 20

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12. März 1992 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinregister in Kraft. Überarbeitet auf der Hauptversammlung am 18.12.2008

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